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Blog 7: April 2022

Die Vereinheitlichung der Handlungsfähigkeit in der Schweiz

Die Handlungsfähigkeit eines Menschen ist nach Art. 12 ZGB die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen. Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und mündig ist (Art. 13 ZGB). Nach der Gründung des Bundesstaates 1848 erwies sich die Rechtszersplitterung in der Frage des Mündigkeitsalters als Hindernis im Handelsverkehr, das beseitigt werden musste. Der folgende Beitrag beschreibt, wie dieses Ziel erreicht wurde.

Die rechtliche Ausgangslage:

Nach der Gründung des Bundesstaates 1848 fehlten dem Bund die verfassungsmässigen Grundlagen für die Vereinheitlichung der Volljährigkeit. Erst die Bundesverfassung von 1874 schaffte sie in Art. 64 BV. Fünf Jahre später legte der Bundesrat der Bundesversammlung den Entwurf eines Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit vor.

Alle nachfolgenden Zitate stammen aus der "Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Entwurf eines Bundesgesezes über die persönliche Handlungsfähigkeit" vom 7. November 1879. Zu finden ist das Dokument auf der Website der Bundesverwaltung im Bundesblatt von 1879, im dritten Teil, ab den Seiten 764. [1]

Die Zitate wurden direkt aus dem Dokument kopiert. Was nach den Regeln der modernen Grammatikregeln als falsch erscheint, ist daher entweder auf Druckfehler im Ursprungstext zurückzuführen oder aber auf eine von den heutigen Regeln abweichende Grammatik.

Das praktische Problem:

Die bereits erwähnte Botschaft vom 7. November 1879 umschreibt die grundsätzliche Problemstellung der Rechtszersplitterung im Bereich der Handlungsfähigkeit wie folgt:

"Schon im Verlaufe der Vorarbeiten, welche unter der früheren Verfassung dem Entwurfe einer — damals im Konkordatswege zu erreichenden — einheitlichen Gesetzgebung über das Obligationenrecht gewidmet wurden, machte sich bekanntlich die Ueberzeugung geltend, daß einheitliche Bestimmungen über die Voraussezungen und Wirkungen der ins Auge gefaßten Rechtsgeschäfte des Mobiliarverkehres ihren Zwek großentheils verfehlen müßten, wenn nicht die p e r s ö n l i c h e Fähigkeit zur E i n g e h u n g derselben mit in den Bereich dieser Bestimmungen gezogen würde."  [2].

Die Hervorhebungen finden sich auch im Originaltext. Sie zeigen, was den Verfassern wichtig erschien: Der Verkehr mit Gütern und Dienstleistungen innerhalb der Schweiz hatte gezeigt, dass einheitliche rechtliche Regeln nötig waren, weil die Rechtszersplitterung zwischen den Kantonen den Handelsverkehr behinderte. Dabei hatte sich die Rechtszersplitterung bei der Festlegung der Handlungsfähigkeit natürlicher Personen als besonders hinderlich erwiesen, denn "Diese Fähigkeit ist eben eine der wesentlichsten und für den Verkehr, bedeutungsvollsten Voraussezungen des gültigen Geschäftes. Blieb dieselbe von den verschiedenen kantonalen Bestimmungen über die allgemeine Handlungsfähigkeit abhängig, so fehlte der Sicherheit des interkantonalen Verkehres eine wichtige Bedingung." [3]

Der Bundesrat schlug der Bundesversammlung deshalb ein nicht nur für den Handelsverkehr gültiges Gesetz über die Handlungsfähigkeit vor, weil man sonst das "auf einfachen, natürlichen Voraussezungen beruhende Verhältniß der Handlungsfähigkeit in sinnloser Weise [hätte] zerreißen müssen." [4]. Der Versuch, die Regelungen über die persönliche Handlungsfähigkeit einzig auf die im künftigen Obligationenrecht zu regelnden Rechtsgeschäfte zu beschränken, war gescheitert, weshalb man die Handlungsfähigkeit "in allgemeiner Beziehung auf den gesammten Privatrechtsverkehr" [5] regeln wollte.

Die Rechtszersplitterung:

" Das wichtigste und durchgreifendste Moment für Bestimmung der persönlichen Handlungsfähigkeit ist selbstverständlich das L e b e n s a l t e r . Dessen Einfluß auf die natürliche Fähigkeit des Bewußtseins und Willens und damit auf die rechtliche Selbstständigkeit des Handelns unterliegt jedes Individuum ohne Ausnahme." [6] hielt der Bundesrat in seinem Antrag an die Bundesversammlung fest. Die Urteilsfähigkeit bot also wenig Probleme, Grund der Rechtszersplitterung war das unterschiedliche Volljähigkeitsalter. Dessen Vereinheitlichung stand deshalb im Vordergrund. Um den Gesetzesvorschlag zu begründen, wurde In der Botschaft das Volljährigkeitsalter in den verschiedenen Kantonen sehr detailliert durchleuchtet. Wir entnehmen der Botschaft ab Seite 774 folgende kantonale Regelungen:

Der Kanton Appenzell-Innerrhoden sah für das "weibliche Geschlecht" [7] das Mündigkeitsalter mit dem vollendeten 26 Altersjahr vor, für Männer hingegen genügte bereits das vollendete 22. Altersjahr.

Nidwalden, Glarus und der Aargau sahen den Eintritt der Volljährigkeit für beide Geschlechter mit dem vollendeten 24. Altersjahr vor. Bern, St. Gallen und die Waadt legten die Grenze bereits auf das vollendete 23. Altersjahr [8].

Schwyz sah das vollendete 22 Altersjahr für die Erreichung der Volljährigkeit für "das weibliche Geschlecht" vor, Männer erreichten die Volljährigkeit hingegen bereits ab Vollendung des 20. Altersjahrs. [9]

Genf und Basel-Stadt legten für die Erreichung der Volljährigkeit die Vollendung des 21. Altersjahr für beide Geschlechter fest (Botschaft Seite 774), Luzern, Uri, Obwalden, Solothurn, Freiburg, Baselland, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Thurgau, das Tessin, das Wallis und Zürich setzten die Grenze beim vollendeten 20. Altersjahr an. Zug, Graubünden und Neuenburg auf das Erreichen des vollendeten 19. Altersjahr [10].

Das Volljährigkeitsalter war in allen Kantonen in einer gesetzlichen Bestimmung festgelegt, nur im Kanton Uri beruhte es bemerkenswerterweise auf Gewohnheitsrecht [11].

Es zeigte sich nach Auffassung des Bundesrates, dass "die bestehenden Normen ziemlich zufällig und willkürlich sind" [12]. Der Bundesrat war der Auffassung, in Anlehnung an das französische. Italienische, belgische, deutsche und englische Recht sei auch in der Schweiz das vollendete 21. Altersjahrs als Grenze für die Erreichung der Volljährigkeit einzuführen. Er wies allerdings darauf hin, dass in Österreich-Ungarn die Grenze bei der Vollendung des 24. Altersjahres lag [13]. Mit seinem Vorschlag wollte der Bundesrat zur "Vermeidung der so lästigen internationalen Rechtskollisionen" [14] beitragen.

Zur Ungleichbehandlung nach dem Geschlecht schlug der Bundesrat in seinem Entwurf vor: "Das Volljährigkeitsalter soll mit allen seinen Folgen für beide Geschlechter das nämliche sein." [15]. Darin lag eine Distanzierung von nach dem Geschlecht differenzierten Volljährigkeitsregeln; auf den ersten Blick sollte die Rechtsgleichheit der Geschlechter vorangebracht werden. Aber noch bestand in vielen Kantonen die Geschlechtsvormundschaft. Der Bundesrat beschreibt die 1879 bestehende Ungleichbehandlung sehr ausführlich wie folgt: "Zur Zeit besteht die Geschlechts- V o r m u n d s c h a f t über volljährige unverheiratete Frauenspersonen noch in Uri und Appenzell A. Rh.; eine mildere Geschlechtsbeistandschaft in St. G a l l e n , G r a u b ü n d e n und Wallis. Andere Kantone, welche die Geschlechtsvormundschaft erst kürzlich beseitigt haben, beschränken die Fähigkeit des weiblichen Geschlechtes noch bezüglich einzelner Geschäfte, so Luzern für den Abschluß von Eheverträgen (Vormundschaftsgesez von 1871, § 3), Aargau für die Eingehung von Bürgschaften (Gesez vom 29. April 1877)." [16]. Diese Eigenheiten sollten nicht bestehen bleiben, wie der Bundesrat in seiner Botschaft darlegte: "Vor diesen Singularitäten nun kann eine einheitliche Gesezgebung über Handlungsfähigkeit, soll sie anders dem Verkehre wesentlichen Vortheil bringen, nicht stehenbleiben. Je häufiger thatsächlich einzelnstehende Frauenspersonen als Handelsfrauen u. dgl. selbstständig am Gewerbe- und Verkehrsleben theilnehmen, desto störender wird es für die Rechtssicherheit, wenn in den einen Kantonen für die rechtliche Gültigkeit solchen Geschäftsbetriebes vormundschaftlicher Konsens nöthig ist, resp. die ohne (generelle oder gar spezielle) Bewilligung faktisch übernommenen Verbindlichkeiten abgeschüttelt werden können, während in den meisten Kantonen die volle Selbstständigkeit anerkannt wird. Tiefere Kulturdifferenzen stehen einer Ausgleichung hier so wenig im Wege, wie bei der Altersfrage, was der Blik auf die genannten Kantone und auf die Thatsache zeigt, daß eine Reihe weiterer Kantone von sich aus die Geschlechtsvormundschaft neuerdings abgeschafft hat (Bern 1847, Schwyz 1851, Schaffhausen und Glarus durch ihre Civilgesezbücher, Waadt 1873, Baselstadt 1876), während sie anderswo schon weit früher dahinfiel. Es wird also der Rechtsgleichheit nicht ein allgemein festgewurzeltes Prinzip, sondern eine im Absterben begriffene, den faktischen Verhältnissen wenig mehr entsprechende Singularität geopfert. Wirklichem Bedürfnisse mögen die im Art. 5 vorbehaltenen Interdiktionsgründe, namentlich die freiwillige Bevogtigung,genügen;". [17]

Auch hier finden sich die Hervorhebungen durch Abstände zwischen den Buchstaben im Originaltext. Sie zeigen auch hier, welche Überlegungen den Autoren wichtig erschienen.

Die Vereinheitlichung der Volljährigkeit für beide Geschlechter:

Die Bundesversammlung beschloss das neue Gesetz am 22. Brachmonat 1881. "Brachmonat" ist nach heutigem Sprachgebrauch der Juni jedes Jahres [18].

Art. 1 des Vorschlages des Bundesrates bestimmte, dass die persönliche Handlungsfähigkeit mit der Volljährigkeit erlangt werde (Absatz 1) und diese für beide Geschlechter mit dem vollendeten einundzwanzigsten Altersjahr eintrete (Absatz 2). Diese Gleichstellung der Geschlechter wurde im damaligen Sprachgebrauch als "Ausgleichung" bezeichnet, wie sich aus dem Kontext im folgenden Satz der Botschaft ergibt: "… auch erscheint es in Betracht der völligen Ausgleichung der Geschlechter doppelt rathsam, das allgemeine Volijährigkeitsalter nicht zu tief zu sezen." [19].

Dem Vorschlag des Bundesrates folgten die Räte nicht; sie legten das einheitliche Volljährigkeitsalter auf das vollendete 20. Altersjahr fest und schufen damit eine Differenz zu den meisten benachbarten europäischen Staaten. Im Übrigen übernahm das Parlament aber den Vorschlag des Bundesrates.

Übernommen wurde auch der Vorschlag des Bundesrates wonach eine Heirat die Volljährigkeit zur Folge habe. Der Bundesrat erläuterte "… daß die Folgen der Minderjährigkeit mit dem Momente des Eheschlusses gänzlich und von selbst aufhören, daß also der Eheschluß ohne Weiteres emanzipirt." [20]

Dass das Wort "Emanzipation" damals nicht nur anders geschrieben wurde, sondern in diesem Kontext eine andere Bedeutung hat, als heute, ist offensichtlich. Von dieser sprachlichen Feinheit abgesehen war klar: Das Erreichen der für beide Geschlechter gleich festgelegten Volljährigkeit oder die Heirat sollte die Handlungsfähigkeit ungeachtet des Geschlechts zur Folge haben, was wir heute als Gleichberechtigung bezeichnen, wurde damals Ausgleichung genannt. Allerdings gab es eine bedeutende Ausnahme, wie der Bundesrat festhielt: "Diese Ausgleichung bezieht sich übrigens nur auf die unverheirateten Frauen; von den Ehefrauen wird bei Art, 7 die Rede sein." (Botschaft Seite 777).

Der Vorbehalt zulasten der verheirateten Frauen:

Tatsächlich enthielt Art. 7 des Entwurfs des Bundesrates einen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts. Es blieb weiterhin dem kantonalen Recht überlassen, die Handlungsfähigkeit der Ehefrauen für die Dauer der Ehe zu bestimmen. Eine Ausnahme galt lediglich für "Handelsfrauen", die im damals neuen Obligationenrecht von 1881 vorgesehen waren.

Der Bundesrat erläuterte die Rechtslage für Frauen, die mit der Heirat die Volljährigkeit erreicht hatten, in seiner Botschaft folgerichtig: "Die Frau tritt, wenn noch nicht volljährig, allerdings aus der bisherigen Vormundschaft, aber in der Regel nur, um in diejenige des Mannes überzugehen (Art. 7). Bloß wenn die Ehe vor ihrem normalen Volljährigkeitsalter sich auflöst, genießt sie die Folgen der Emanzipation." [21]. Nur Frauen also, deren Ehe vor dem Erreichen der Volljährigkeit aufgelöst wurde, wurden durch ihre Heirat handlungsfähig.

Im Weiteren wurde der Vorschlag des Bundesrates zu Art. 7 wie folgt erläutert: "Schon oben wurde darauf hingewiesen, daß und warum die persönliche Rechtsstellung der E h e f r a u e n von diesem Geseze nicht zu berühren ist. Da aber das Gesez in Aufzählung derjenigen Verhältnisse, welche die a 11 g e m e i n o persönliche Handlungsfähigkeit beschränken, erschöpfend sein will, so konnte ein ausdrüklicher Vorbehalt betreffend die Ehefrauen nicht wohl fehlen. Einzig das fürs Verkehrsleben besonders wichtige Verhältniß der H a n d e l s f r au ist herausgehoben und im Art. 41 des Obligationenrechtsentwurfes mit thunlichster Rüksicht auf die bestehenden Eherechte behandelt worden. Für F a l l i t e n f r a u e n, deren Ehe nicht gelöst ist, gilt selbstverständlich der doppelte Vorbehalt des Art. 7 ebenfalls. Dagegen für W i t w e n und definitiv g e s c h i e d e n e Frauen gilt die Regel des Art. 1, vorbehalten immerhin die speziellen Dispositionsbeschränkungen betreffend einzelne Vermögenstheile, wie sie sich aus erb- und familienrechtlichen Sazungen ergeben mögen." [22]. Auch hier finden sich die Hervorhebungen durch Abstände zwischen den Buchstaben im Original und geben einen Hinweis dafür, welche Passagen des Textes ihren Verfassern wichtig erschienen.

Art. 7 des Vorschlags des Bundesrates beliess jedenfalls den Kantonen die Möglichkeit, verheiratete Frauen unter Ehevormundschaft zu stellen; nur Witwen und definitiv geschiedene Frauen wurden mit Erreichen der Volljährigkeit handlungsfähig.

Das durch die Bundesversammlung schliesslich beschlossene Gesetz wich in Art. 7 nur unwesentlich vom Vorschlag des Bundesrates ab. Anstelle eines allgemeinen Vorbehalts auf das Obligationenrecht und das Handelsrecht betreffend "Handelsfrauen" verwiesen die Räte auf Art. 35 des am 14. Juni 1881 beschlossenen Obligationenrechts, der bestimmte:

"35. Wenn eine Ehefrau mit ausdrüklicher oder stillschweigender Einwilligung ihres Ehemannes einen Beruf oder ein Gewerbe selbständig betreibt, so haftet sie nach Maßgabe des vorhergehenden Artikels ohne Rüksicht auf die Nuzungs- und Verwaltungsrechte des Ehemannes.

Ueberdieß haftet, wo nach kantonalem Rechte das Vermögen der Ehefrau in dasjenige des Mannes übergeht, der Ehemann; wo Gütergemeinschaft besteht, das gemeinsame Vermögen.

Eine weiter gehende Haftung des Ehemannes zu bestimmen, bleibt dem kantonalen Rechte vorbehalten."

Zunächst war also der Status der "Handelsfrau" nur mit ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Zustimmung des Ehemannes überhaupt erreichbar. Dann überliess es der Bund der kantonalen Gesetzgebung, ob und in welchem Umfange gemeinsames eheliches Vermögen für Schulden der "Handelsfrau" haftete.

Die zusammenfassende Wertung:

Das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881 diente der Erleichterung des Handelsverkehrs zwischen den Kantonen. Die kantonal stark unterschiedlichen Regelungen zum Erreichen der Volljährigkeit hatten sich als hinderlich für den Geschäftsverkehr zwischen den Kantonen erwiesen.

Das Gesetz vereinheitlichte das Volljährigkeitsalter in der ganzen Schweiz unabhängig vom Geschlecht. Es enthielt aber einen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts, der es den Kantonen erlaubte, verheiratete Frauen unter die Vormundschaft des Ehemannes zu stellen, wobei zwischen den Kantonen grosse Ungleichheiten bestanden haben mögen. Die Gesetzgebung über die Rechte verheirateter Frauen blieb aber kantonales Recht und es hing daher davon ab, wo die Ehefrau ihren Wohnsitz hatte um zu entscheiden, ob Art 1 des neuen Gesetzes für sie überhaupt eine praktische Wirkung haben konnte. Die Gleichstellung der Geschlechter in Bezug auf die Volljährigkeit galt eben nur für unverheiratete Frauen oder Frauen, deren Ehe aufgelöst worden war.

Durch das Handelsrecht durften die Kantone die Rechte jener Frauen, die mit Zustimmung ihres Ehemannes einen Beruf oder ein Gewerbe selbständig betrieben und damit am Handelsverkehr teilnahmen, nicht einschränken. Ob eine verheiratete Frau allerdings von der Möglichkeit "Handelsfrau" zu werden, Gebrauch machen konnte, hing von der Zustimmung ihres Ehemannes ab.

Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass Art. 167 des Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907 die gleiche Regelung enthielt, wobei die Ehefrau immerhin im Falle eines Verbotes der Aufnahme eines Berufs oder Gewerbes durch ihren Ehemann den Richter anrufen konnte. Die Bestimmung wurde erst am 1. Januar 1988 ersetzt.

 

Zürich, 21. April 2022 / T. Gattlen

 

[1] BBl 1879 III 764
[2] Botschaft Seite 764
[3] Botschaft Seite 764
[4] Botschaft Seite 765
[5] Botschaft Seiten 765/766
[6] Botschaft Seite 773
[7] Botschaft Seite 774
[8] Botschaft Seite 774
[9] Botschaft Seite 774
[10] Botschaft Seiten 774/775
[11] Botschaft Seiten 774/775
[12] Botschaft Seite 775
[13] Botschaft Seite 776
[14] Botschaft Seite 776
[15] Botschaft Seite 776
[16] Botschaft Seite 776
[17] Botschaft Seiten 776/777
[18] https://www.duden.de/rechtschreibung/Brachmonat
[19] Botschaft Seite 777
[20] Botschaft Seite 777
[21] Botschaft Seite 777
[22] Botschaft Seite 785