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Blog 1: Februar 2022

In diesem Beitrag wird anhand eines Beispiels gezeigt, welche Informationen auf öffentlich zugänglichen, zuverlässigen Datenbanken über juristische Fragestellungen gefunden werden können. Recherchiert wird nach einer im täglichen Leben jedes Autofahrers wichtigen Regel im Strassenverkehr:
 

Wieso gilt in der Schweiz Rechtsverkehr? – Eine Entdeckungsreise im Internet

Weshalb gilt im Strassenverkehr der Schweiz Rechtsverkehr? Dieser Beitrag beschreibt eine Entdeckungsreise im Internet, auf der dieser Frage nachgegangen wird. Bei dieser Reise geht es nicht um das Ziel, sondern um das Reisen an sich; die Teilnehmer sollen erleben, welche Resultate im Internet mit juristischen Recherchen in öffentlich zugängliichen Datenbanken möglich ist.
  

Die aktuelle gesetzliche Regelung

Ausgangspunkt unserer Reise im Internet ist das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 [1], wie es auf der Website der Bundesverwaltung [2] unter dem Stichwort SVG in der Rubrik "Bundesrecht" zu finden ist. Im III. Titel "Verkehrsregeln" (Art. 26 ff. SVG) findet sich ein Abschnitt II "Einzelne Verkehrsvorgänge" (Art. 34 ff. SVG) und hier der Artikel 34 welcher bestimmt:

Art. 34
1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2 Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3 Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4 Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.

Damit wird klar: Die gesetzliche Grundlage für Rechtsverkehr in der Schweiz bildet Art. 34 SVG. Aber weshalb haben sich die eidgenössischen Räte bei der Schlussabstimmung am 19. Dezember 1958 für Rechts- und nicht für Linksverkehr entschieden?

Erläutert werden einzelne Bestimmungen des Gesetzes jeweils in den Botschaften des Bundesrates. Der Vorschlag für das heute geltende SVG unterbreitete der Bundesrat den Räten mit der "Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 24. Juni 1955" [3]; sie wird nachfolgend stets "Botschaft SVG 1955" genannt.

Der Artikel 32 des Vorschlages des Bundesrates[4] entsprach wörtlich dem Art. 34 des heute gültigen Gesetzes. Weil die eidgenössischen Räte keine Änderungen am Text vornahmen, sind die Erläuterungen des Bundesrates zu Art. 32 des Entwurfs für unsere weitere Reise massgebend.

Der Bundesrat erläuterte den Hintergrund der Regelung in der Botschaft wie folgt: "Die Bestimmungen des Artikels 32 über das Rechtsfahren (Abs. 1) und die Sicherheitslinien (Abs. 2) sowie über den Abstand von andern Strassenbenützern (Abs. 4) sind aus dem bisherigen Recht übernommen." [5]

Damit geht unsere Suche nach der Antwort auf die Eingangsfrage weiter. Zu durchleuchten sind bei der weiteren Reise die dem SVG von 1958 vorangehenden Gesetze.
 

Das Bundesgesetz über den Motorrad- und Fahrzeugverkehr (MFG) vom 15. März 1932

Die Botschaften des Bundesrates zu einem Gesetzesvorschlag enthalten stets eine Beschreibung der bestehenden Rechtslage, die durch das neu vorgeschlagene Gesetz geändert werden soll. Der Bundesrat erläuterte die 1955 bestehende Gesetzeslage wie folgt:

"Das geltende Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (MFG) hatte eine lange und bewegte Vorgeschichte. Seine Vorgänger waren die beiden Konkordate von 1904 und 1914 über eine einheitliche Verordnung betreffend den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Sie enthielten Vorschriften über die Ausweise der Motorfahrzeuge und ihrer Führer, über die Ausrüstung der Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie Verkehrsregeln." [6]

Das Gesetz findet sich nach einigem Suchaufwand im Bundesarchiv [7]. Art. 26 MFG hielt unter dem Randtitel "Ausweichen und Überholen" fest:

Art. 26.
1 Der Führer hat rechts zu fahren, nach rechts auszuweichen und links zu überholen.
2 Strassenbiegungen nach rechts sind kurz, solche nach links weit zu nehmen.
An Strassenkreuzungen, Bahnübergängen und an unübersichtlichen Stellen, besonders an Strassenbiegungen, darf nicht überholt werden.
Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist vom Führer des langsamer fahrenden durch Ausweichen nach rechts die Strasse zum Überholen freizugeben. Beim Überholen ist auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen.

Dem Gesetz entnehmen wir überdies, dass die Räte es gestützt auf eine Botschaft des Bundesrats vom 12. Dezember 1930 beschlossen. Die Botschaften finden sich heute ausnahmslos in digitalisierter Form auf der Website der Bundesverwaltung [8], dort im Bereich "Bundesrecht" und hier in der Abteilung "Bundesblatt". Die Suche in den Bundesblättern am Jahresende 1930 fördert die Fundstelle zutage [9]. Sie wird im Weiteren stets als "Botschaft MFG 1930" bezeichnet.

Der vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzestext findet sich in diesem Zeitraum zumeist am Ende der Botschaft. Art. 27 des Vorschlages lautet:

Art. 27.
1 Der Führer hat rechts zu fahren, nach rechts auszuweichen und Ausweichen und links zu überholen.
2 An Strassenkreuzungen, Bahnübergängen und an unübersichtlichen Stellen, besonders an Strassenbiegungen, darf nicht überholt werden.
3 Motorfahrzeuge haben den Vortritt vor den andern Strassenbenützern; Motorfahrzeuge, die dem Personentransport dienen, vor andern Motorfahrzeugen. Innerhalb dieser Regelung hat das schnellere Motorfahrzeug den Vortritt. Beim Überholen ist auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen.
4 Strassenbiegungen nach rechts sind kurz, solche nach links weit zu nehmen.
5 Bei Strassengabelungen und -kreuzungen hat der Führer die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs zu massigen und einem gleichzeitig von rechts kommenden Motorfahrzeug den Vortritt zu überlassen.
6  Werden bestimmte Strassen als Hauptstrassen gekennzeichnet, so hat das auf der Hauptstrasse verkehrende Motorfahrzeug den Vortritt; der aus der Nebenstrasse kommende Führer hat die Geschwindigkeit seines Motorfahrzeugs zu vermindern.

Absatz 1 ist unverändert in Art. 26 MFG übernommen worden, Absatz 4 des Vorschlages wurde unverändert in Absatz 2 überführt, die Absätze 3 und 4 wurden aus dem Vorschlag des Bundesrates in veränderter Form übernommen, aber in andere Artikel integriert. Für die uns interessierende Frage, weshalb sich die Schweiz für Rechtsverkehr entschieden hat, ist aber nur Absatz 1 relevant. Er wurde nicht verändert, also kann auf die Erläuterungen dazu in der Botschaft abgestellt werden.

In der Botschaft des Bundesrates wird Art. 27 des Vorschlages wie folgt erläutert:

"Die Fahrregeln werden in Art. 27 des Entwurfes aufgezählt. Der Führer eines Motorfahrzeugs hat rechts zu fahren, nach rechts auszuweichen und links zu überholen." [10]

Mehr ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen und unsere Frage wird daher nicht beantwortet. Es ist folglich zu klären, wie die Gesetzeslage war, als der Bundesrat im Dezember 1930 seinen Entwurf ausarbeiten liess. Die Vorgeschichte der Gesetzgebung wird in der Botschaft zusammengefasst:

"Der Gesetzentwurf vom 10. Februar 1926 hatte sich noch stark an das Automobilkonkordat vom 7. April 1914 angelehnt. Dies erklärt sich daraus, dass der Vorentwurf zu diesem Gesetz auf eine Zeit zurückgeht — April 1922 —, in welcher das Konkordat noch eine auf 20 Kantone sich erstreckende einheitliche Regelung der wesentlichsten Verkehrsvorschriften bildete."[11]

Es gab also einen ersten Beschluss des Parlaments vom 10. Februar 1926, der sich an das Automobilkonkordat vom 7. April 1914 anlehnte, jedoch in der Volksabstimmung vom 15. Mai 1927 abgelehnt worden war [12].

Ein kurzer Blick in die Botschaft zum schliesslich abgelehnten Entwurf [13] zeigt, dass in Art. 29 des Vorschlages des Bundesrates ebenfalls vorgesehen war: "Der Fahrer soll immer rechts fahren, nach rechts ausweichen und links vorfahren." [14]; eine Regelung die aus dem Konkordat vom 7. April 1914 übernommen worden war [15].

Damit stehen die Ziele der weiteren Reise fest. Zu suchen ist das Automobilkonkordat vom 7. April 1914.
 

Das Konkordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 7. April 1914

Konkordate in der Schweiz sind rechtssetzende interkantonale Vereinbarungen. Dem Automobilkonkordat vom 7. April 1914 waren 20 Kantone beigetreten. Es besteht daher eine gute Chance, das Konkordat in einem der Archive der beteiligten Kantone zu finden.

Tatsächlich findet es sich digitalisiert und sofort frei zugänglich im Staatsarchiv des Kantons Zürich [16] und wird im Folgenden mit "Konkordat 1914" bezeichnet. Der Bundesrat hatte es am 7. April 1914 genehmigt und es war im Kanton Zürich in einem Referendum angenommen und das Resultat am 13. März 1916 festgestellt worden.

Art. 42 des Konkordats hielt fest: "Die Führer von Motorfahrzeugen sollen immer rechts fahren, nach rechts ausweichen und links vorfahren." Für Fahrräder ohne Motorantrieb bestimmte Art. 67 des Konkordats: "Der Radfahrer hat Fuhrwerken, Reitern und Fußgängern rechts auszuweichen und links vorzufahren."[17]

Das Konkordat über eine einheitliche Verordnung betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr vom 13. Juni 1904

Im Konkordat vom 7. April 1914 ist dem Text selber nichts zu entnehmen, ob es ein bereits vorher bestehendes Konkordat ablöste. Dagegen finden wir in der Botschaft zur ersten Vorlage zur Vereinheitlichung des Strassenverkehrsrechts vom 3. November 1922 den Hinweis auf ein Konkordat vom 13. Juni 1904. Es diente ebenfalls als Vorlage für die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr. Sie wird in der Vorlage des Bundesrates erwähnt:

"Dagegen besitzen wir in den bestehenden Konkordaten auf dem Gebiete des Automobil- und Radfahrerverkehrs (Konkordat vom 13. Juni 1904 über eine einheitliche Verordnung betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr; Konkordat vom 7. April 1914 über eine einheitliche Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern (…) eine in vielen Punkten massgebende Wegleitung für eine erste eidgenössische Lösung, weil sich auf Grund dieser Konkordate bereits einheitliche Auffassungen gebildet und praktisch bewährt haben." [18]

Auch dieses Konkordat müsste in digitaler Form auffindbar sein. Die Suche in den offiziellen Datenbanken fördert eine Reihe von Hinweisen in Verzeichnissen auf seine Archivierung zutage, ohne jedoch eine über Internet sofort zugängliche Version zu liefern. Eine Suche mit Hilfe von google unter genauer Verwendung des Namens des Konkordats fördert dann eine digitale Version auf einer Website zutage, die allerdings nicht zugeordnet werden kann [19]. Bei der aufgefundenen Version scheint es sich aber um die unveränderte Kopie des Konkordats zu handeln, die aus einer Gesetzessammlung stammt. Verifizieren lässt sich das, indem man sich einen digitalisierten Originaltext aus einer der kantonalen Archive zukommen lässt; worauf wir verzichten, denn das macht die Reise für unsere Zwecke zu aufwendig.

Folgt man dem aufgefundenen Text, dann hielt Art. 11 der Verordnung hielt fest, "Die Führer [eines Motorfahrzeuges] soll immer rechts halten, beim Kreuzen nach rechts, beim Überholen nach links ausweichen."

Für Fahrradfahrer bestimmte Art. 28 "Der Radfahrer hat Fuhrwerken, Reitern und Fußgängern rechts auszuweichen und links vorzufahren."
 

Andere Bestimmungen über den Motorfahrzeugverkehr aus der Zeit vor 1904

Der Kanton Zürich war dem Konkordat von 1904 beigetreten. Dennoch findet sich in den über Internet zugänglichen Archiven keine digitalisierte Form, die sofort abgerufen werden kann. Hingegen ist unter dem Stichwort "Motorwagen" im Staatsarchiv eine Verordnung von 1903 auffindbar.

Es handelt sich um die "Verordnung betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr auf dem Gebiete des Kantons Zürich vom 16. Februar 1903". [20] Sie wurde "in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der interkantonalen Konferenz vom 19. Dezember 1902 betreffend Vorschriften über den Motorwagen- und Fahrradverkehr auf schweizerischem Gebiet" erlassen, wie der Präambel zu entnehmen ist. Sie dürfte daher den Stand der Beratungen, die zum Konkordat von 1904 geführt haben, wiedergeben. Ein Vergleich des Textes der Verordnung von 1903 mit jenem des Konkordates von 1904 bestätigt die Vermutung:

In Kapitel 1 der Verordnung mit dem Titel "Automobile" ist Art. 11 zu finden der lautete: "Der Führer soll immer rechts halten, beim Kreuzen nach rechts, bei Überholen nach links ausweichen."

Im Kapitel 2 "Fahrräder" findet sich Art. 28 der bestimmte "Der Radfahrer hat Fuhrwerken, Reitern und Fußgängern rechts auszuweichen und links vorzufahren."

Die wörtliche Übereinstimmung mit dem Text des Konkordates von 1904 ist augenfällig. Augenfällig ist auch die zeitliche Nähe; die Verordnung stammt von 1903, das Konkordat von 1904, wobei als Datum stets jenes der Genehmigung durch den Bundesrat genannt wird, was mit einer zeitlichen Verzögerung verbunden gewesen sein dürfte. Wir dürfen daher annehmen, die Verordnung gebe wieder, was die interkantonale Konferenz von 1902 beschlossen hatte, und was in das Konkordat von 1904 eingeflossen ist. Es war also seit der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert in zumindest den 20 Konkordatskantonen klar, dass Motorfahrzeuge und Fahrräder jeweils rechts auszuweichen hatten.

Weitere Informationen sind alleine mit dem Internet nicht zu beschaffen; unsere Reise ist daher am Ende angelangt.
 

Zusammenfassung der Reise im Internet

Die juristische Frage, der wir nachgingen, führte uns in über Internet frei zugänglichen Datenbanken. Ihr Ziel war es herauszufinden, welche Informationen im Rahmen juristischer Arbeiten mit einem Computer / Laptop / Tablet und einem Anschluss an das World Wide Web am Anfang des Jahres 2022 in der Schweiz recherchiert werden können.

Die Reise hat keine eindeutige Antwort auf die Frage ergeben, weshalb im Strassenverkehr der Schweiz Rechtsverkehr gilt; wir können also nicht definitiv sagen, wann und weshalb sich in der Schweiz der Rechtsverkehr im Strassenverkehr durchgesetzt hatte. Wir haben lediglich gesehen, dass irgendwann an der Wende vom 19. ins 20. Jahrhundert kantonale Beamte und Regierungsräte verschiedener Kantone sich getroffen haben, um erste, aus heutiger Sicht rudimentäre, schweizweit einheitliche Verkehrsregeln zu schaffen, die allerdings nur in den zwanzig Konkordatskantonen galten. Dabei etablierte sich - wie selbstverständlich - auch der Rechtsverkehr; zunächst allerdings nur im Gebot, jeweils rechts auszuweichen und verbindlich nur für motorisierte Fahrzeuge und Fahrräder. 

Unsere Reise hatte kein Ziel, sondern sie fand statt, um die aktuellen Verkehrsmittel auszuprobieren. Diese Verkehrsmittel sind das Internet und die für jeden Nutzer sofort zugängliche Datenbanken auf dem technischen Stand von Anfang 2022.

Die Resultate sind erstaunlich: Wir kommen bei der Frage, weshalb im schweizerischen Strassenverkehr das Gebot des Rechtsfahrens gilt, unter Verwendung einer logischen Suchtechnik zurück bis in die Anfänge der Motorisierung.

 

5. Februar 2022 / Dr. T. Gattlen

 

[1] SR 741.01
[2] admin.ch
[3] BBl 1955 II 1
[4] Botschaft SVG 1955, Seite 79
[5] Botschaft SVG 1955
[6] Botschaft SVG 1955, Seite 1
[7] Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr 1932 als PDF 
[8] admin.ch
[9] BBl 1930 II 849
[10] Botschaft MFG Seite 865
[11] Botschaft MFG, Seite 851
[12] Botschaft MFG, Seite 849/850
[13] BBl 1922 III 461
[14] BBl 1922 III 488
[15] BBl 1922 III 470
[16] Konkordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern 
[17] Konkordat 1914, Art. 42 / 67
[18] BBl 1922 III 464
[20] Verordnung betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr auf dem Gebiete des Kantons Zürich